Verein

Warum haben wir unsere Homepage ‚waleke‘ genannt, werden wir häufiger gefragt. Ganz einfach:

Unser Verein nennt sich ‚Wasser – & Lebenshilfe Kenia‘ – wir haben also jeweils die ersten beiden Buchstaben von dieser Bezeichnung genommen und zu ‚waleke‘ zusammengefügt.
Darüber hinaus klingt der Name auch ein bisschen afrikanisch, oder?!

Soviel, also, zur Antwort auf diese Frage.

 

Um ihren Hilfseinsatz auf solide Beine zu stellen, wurde 2015 ein eingetragener Verein gegründet, „Wasser- & Lebenshilfe Kenia e.V.

Er besteht z. Zt. aus 19 Mitgliedern und finanziert bislang 15 Kindern den Internatsbesuch und 3 TagesSchulPatenschaften, teilweise durch direkte personengebundene Schulgeldpatenschaften, teilweise durch Spenden.

 

Vereinssatzung

Wasser- & Lebenshilfe Kenia e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck

Der Verein Wasser & Lebenshilfe Kenia e.V.  mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Versorgung der Bevölkerung im Distrikt Kadiado in Kenia mit ausreichend Trinkwasser durch

– Legung von Wasserleitungen

– Leistung der Hilfe zur Selbsthilfe hinsichtlich des Ausbaus und der Wartung der Wasserleitungen

– Einrichtung von sanitären Anlagen bei einzelnen bedürftigen Familien

– Unterstützung von Waisenhäusern im Kadiado-Gebiet

– Übernahme von Schulgeldzahlungen bei bedürftigen Kindern

– Unterstützung der dortigen Wirtschaft durch Einkauf sämtlicher notwendiger Materialien vor Ort

– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der  Kultur und des Völkerverständnisses.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Ausnahmen siehe unter §7).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Satzungszweckes Hilfspersonen gemäß §57 der Abgabenordnung im In- und Ausland bedienen.

Die Hilfspersonen haben über die empfangenen Gelder des Vereins einen Verwendungsnachweis zu führen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

Kooperationen und Partnerschaften mit Institutionen und Einrichtungen sind möglich, wobei diese auch Mitglieder des Vereins werden können.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Mitgliedschaft:

– ordentliches Mitglied

– Fördermitglied

– passives Mitglied.

Fördermitglieder und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Auf Antrag der Mitgliederversammlung können passive Mitglieder und Fördermitglieder zu ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht gewählt werden.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr einen Beitrag nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden.

§ 7 Vergütungen

Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon kann Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

– die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

– die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbetrages und

– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt.

Fördermitglieder und passive Mitglieder sind als Gäste zugelassen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf dem elektronischen Wege (E-Mail) oder auf dem Postweg. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein           „Kontaktgruppe Hermannstraße e.V.“, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister (Kassenwart) bestellt.

Zusätze

Ist ein Punkt der Satzung ungültig, betrifft das nicht die Satzung an sich, sondern nur den Punkt.

Falls einer der Punkte durch übergeordnete Gesetze ungültig gemacht wird, hat dies keine Auswirkung auf die übrige Satzung.

Müssen Punkte durch übergeordnete Gesetze gestrichen, hinzugefügt oder verändert werden, kann der Vorstand diese Satzungsänderungen ohne Einberufung und Bestätigung der Mitgliederversammlung vornehmen.